07.09.2024 | Mühlhausen
Die AfD-Kreistagsfraktion stellt folgenden Antrag:
Der Kreistag wolle beschließen, den Asylbewerbern in Rhein-Neckar-Kreis alle bisher in Geld gewährten Leistungen, die sich auf Sachleistungen umstellen lassen, nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) als Sachleistungen zu gewähren.
Begründung:
Der Rhein-Neckar-Kreis kann mit diesem Antrag dem Vorbild des Kreises Eichsfeld (Thüringen) folgen, wo die Gewährung von Sachleistungen an Asylbewerber erfolgreich umgesetzt wird.
Laut Medienangaben vom 7. Juni 2024 ist die Anfrage nach Asylbewerberleistungen dort um 36,25 Prozent zurückgegangen. Lediglich 255 Asylbewerber von 400 wollten die Leistungen in Anspruch nehmen. 75 der Leistungsberechtigten und somit 18,75 Prozent haben sich eine Arbeitsstelle gesucht und 70 von ihnen, 17,5 Prozent, haben den Landkreis gar verlassen. Angesichts dieses Erfolgs wurden bargeldlose Asylbewerberleistungen in Thüringen inzwischen in 17 Landkreisen eingeführt.
(Quelle: https://www.welt.de/politik/deutschland/article251888652/ThueringenLandraete-berichten-von-Ausreise-von-Asylbewerbern-wegen-Bezahlkarte.html)
Der Rhein-Neckar-Kreis sollte dem folgen.
07.09.2024 | Mühlhausen
Die AfD-Kreistagsfraktion stellt folgenden Antrag:
Der Kreistag wolle beschließen, den Landrat bzw. die Verwaltung des Rhein-Neckar-Kreises zu beauftragen:
1. Nach dem Vorbild des Saale-Orla-Kreises, wo ein solcher Antrag mit großer Mehrheit verabschiedet und nun erfolgreich umgesetzt wird, Arbeitsgelegenheiten nach den in § 5 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) festgehaltenen Bedingungen für Leistungsberechtigte zu schaffen. Es ist ein Konzept zu erarbeiten, in dem Städte, Gemeinden und ggf. soziale Träger einbezogen werden.
2. Auf Grundlage des § 16d SGB II ein Konzept für Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Leistungsberechtigte von Bürgergeld, insbesondere Asylbewerber, in Kooperation mit dem Jobcenter sowie den Städten und Gemeinden des Rhein-Neckar-Kreises sowie sozialen Trägern zu erarbeiten.
3. Eine Ansammlung konkreter Arbeitsgelegenheiten zu eruieren, die für Asylbewerber und Leistungsberechtigte nach SGB II in Betracht gezogen werden können.
4. Die Freisetzung etwaiger notwendiger finanzieller Mittel im Haushaltsplan 2024 des Rhein-Neckar-Kreises zu ermöglichen. Refinanzierungsund/oder Subventionsmöglichkeiten durch Bund und Land sind zu überprüfen.
5. Der Kreistag des Rhein-Neckar-Kreises ist fortlaufend über den Sachstand der Konzepterarbeitung und alle weiteren diesen Antrag betreffenden Entwicklungen zu informieren.
Begründung zu Nummer 1 und 3:
Asylbewerber erhalten vom Steuerzahler finanzierte Leistungen, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Sie verharren in Untätigkeit, wobei erhebliches Arbeitspotential ungenutzt bleibt. Müßiggang regt darüber hinaus zu kontraproduktivem Zeitvertreib an und erschwert dauerhaft die (Wieder- )Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Da Asylbewerber als nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, jedoch aufgrund fehlender Sprachkenntnisse oder Qualifikationen nicht ohne Weiteres in den Arbeitsmarkt integriert werden können, sind sie gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet, die ihnen vom Landkreis ermöglicht werden sollte. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1 AsylbLG. Das heißt konkret, dass bei Ablehnung die Sozialleistungen signifikant gekürzt werden.
Auch um den sich zuletzt zunehmend verschärfenden gesellschaftlichen Spannungen entgegenzuwirken, sollten Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit verpflichtet werden, um ihrem Aufnahmeland und damit dem sie finanzierenden Steuerzahler etwas zurückgeben zu können und einen Beitrag zum Allgemeinwohl leisten zu können, was in ihrem Interesse sein sollte. Dies gilt auch für rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber bis zu deren Ausreise. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG sollen Asylbewerbern soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Laut AsylbLG begründen diese Arbeitsmaßnahmen weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, noch ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung. Sie sollen laut AsylbLG zeitlich und räumlich so gestaltet werden, dass sie von der Zielgruppe stundenweise ausgeführt werden können und zumutbar sind. Die Asylbewerber sollen über die genaue Art der Tätigkeit und die Arbeitszeiten durch einen Ansprechpartner informiert und begleitet werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Asylbewerber geistig und körperlich in der Lage sind, die ihnen angebotenen Arbeiten zu verrichten.
Das Verfahren zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten muss mit dem Jobcenter des Rhein-Neckar-Kreises abgestimmt werden. Der Landkreis soll eine Liste konkreter Arbeitsgelegenheiten aufstellen, um Städten, Gemeinden und sozialen Trägern den Einsatz für Asylbewerber in ihrem Tätigkeitsbereich zu ermöglichen. Die Beantragung durch potentielle Auftraggeber sollte möglichst unbürokratisch ablaufen.
Als mögliche Einsatzbereiche kommen in Frage:
1. Öffentliche Einrichtungen
2. Soziales
3. Natur- und Umweltschutz
Um Konflikte mit Bürgern zu vermeiden, sind Tätigkeitsbereiche auszuschließen, in denen direkter Kontakt zu Kindern und Jugendlichen wahrscheinlich sind (Schulen, Kitas, Kindergärten etc.). Der Landkreis soll weitere Aufgabenfelder eruieren und die Liste entsprechend ergänzen. Insbesondere sollten Asylbewerber zur Reinigung und Instandhaltung ihrer Unterkünfte sowie deren Umgebungsbereich, Allgemeinflächen, B Gehwege, Grünstreifen an Straßen, Wäldern und Parks sowie ähnlichen Einsatzgebieten eingesetzt werden.
Anerkannte Asylbewerber sollen durch ein solches Programm an den Arbeitsmarkt herangeführt werden. Auch wird dadurch der Erwerb der deutschen Sprache erleichtert sowie die Integration gefördert.
Begründung zu Nummer 2 und 3:
Um den Kreis der Zielpersonen auch auf anerkannte Asylbewerber, die nach § 5 Absatz 1 AsylbLG hiervon ausgenommen würden, sowie Leistungsberechtigte von Bürgergeld auszuweiten, muss die Regelung auch Leistungsberechtigte gemäß SGB II einbeziehen. Der hier vorgestellte Antrag deckt beide Personenbereiche vollumfänglich ab. Die oben genannten Tätigkeitsbereiche sind hierbei für Leistungsberechtigte von Bürgergeld zu erweitern.
Als mögliche Einsatzbereiche kommen dabei in Frage:
1. Öffentliche Einrichtungen
2. Soziales
3. Natur- und Umweltschutz
4. Vereine
5. Kindertagesstätten
6. Schule
7. Kinder und Jugend
Die bereits unter „Begründung zu Nummer 1 und 3“ genannten Regelungen sind daher neben Asylbewerbern auch auf alle anderen Leistungsberechtigten von Bürgergeld, also auch anerkannte Asylbewerber, anzuwenden. Erstere können insbesondere im Falle eine Langzeitarbeitslosigkeit wieder an den Arbeitsmarkt herangeführt werden, auch die Teilnahme am sozialen Leben ist als positiver Nebeneffekt zu begrüßen. Für anerkannte Asylbewerber wird dadurch der Erwerb der deutschen Sprache erleichtert sowie die Integration gefördert. Bestehende reguläre Arbeitsverhältnisse dürfen durch eine solche Regelung jedoch nicht gefährdet werden. Auch bei Leistungsberechtigten von Bürgergeld sind im Falle einer Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit die Sozialleistungen in einem signifikanten Maß zu kürzen.
Begründung zu Nummer 4:
Die Belastung für den Haushalt des Rhein-Neckar-Kreises ist zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar, sollte sich aber – wenn überhaupt – in einem vertretbaren Maße halten. Gerade die Arbeiten in und im Umfeld einer Asylunterkunft sollten gar zu einer Entlastung des Haushalts beitragen. Aufgrund des Arbeitskräftemangels gerade im Bereich der Gebäudereinigung besteht keine Gefahr, dass durch einen Wegfall von Aufträgen durch die öffentliche Hand in diesem Bereich Arbeitsplätze in Gefahr gerieten, wodurch § 16d SGB II Abs. 4 nicht verletzt wird.
Refinanzierungs- und/oder Subventionsmöglichkeiten durch Bund und Land zu überprüfen ist im Interesse des Steuerzahlers bei derartigen Anträgen vornehme Pflicht des Landkreises.
Begründung zu Nummer 5:
Das große gesellschaftliche Interesse macht einen fortwährenden Informationsfluss über die Entwicklungen in dieser Causa an die gewählten Volksvertreter im Kreistag des Rhein-Neckar-Kreises unabdingbar.
Sie können unser Grundsatzprogramm jeweils in einer Lang- und Kurzfassung, sowie das aktuelle Europawahlprogramm 2024 als PDF herunterladen.
Zum betrachten von PDF-Dokumenten muss Ihr Gerät ggf. einen PDF-Reader wie z.B. den Acrobat Reader installiert haben.