Satzung des AfD-Kreisverbands Rhein-Neckar, Stand 23.03.2019
Satzung des Kreisverbandes Rhein-Neckar der Alternative für Deutschland (AfD)
§ 1 Name, Sitz Tätigkeit
(1) Der Kreisverband Rhein-Neckar ist eine regionale Gliederung der Alternative für Deutschland; durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Baden-Württemberg ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei.
(2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Kreisverbandes ist Weinheim. Der jeweilige Vorstand veröffentlicht eine ladungsfähige Anschrift.
(3) Der Kreisverband führt den Namen Alternative für Deutschland, Kreisverband Rhein-Neckar; seine Kurzbezeichnung lautet AfD Rhein-Neckar. Gliederungen des Kreisverbandes führen den Namen der Partei verbunden mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbands ist jedes Mitglied der AfD, das seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Rhein-Neckar hat. Die zulässigen Ausnahmen sind unter (3) geregelt.
(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds (inklusive der Aufnahmegespräche) entscheidet der Vorstand des Gemeindeverbands in dem der Antragsteller seinen melderechtlichen Hauptwohnsitz hat. Der Kreisverband kann mit Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit bis auf Widerruf diese Zuständigkeit auch an Ortsverbände delegieren. Für den Widerruf bedarf es der Entscheidung einer Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Solange kein berechtigtes Interesse entgegensteht, können aus nachvollziehbaren Gründen auch solche Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Rhein-Neckar- Kreises haben, auf ihren schriftlichen Antrag an den Kreisvorstand in den Kreisverband aufgenommen werden, sofern der Kreisvorstand dem zustimmt.
(4) Doppelmitgliedschaften in Gebietsverbänden sind unzulässig; verlegt ein Mitglied seinen Hauptwohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbands, muss er diesen Wohnsitzwechsel in beiden Verbänden unverzüglich bekannt geben. Sofern nichts Gegenteiliges beantragt wird, geht die Mitgliedschaft in den Verband über, in dessen Tätigkeitsgebiet der neue Hauptwohnsitz liegt.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland oder im Landesverband Baden-Württemberg erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband Rhein-Neckar.
§ 3 Gliederung, Tätigkeit und Aufgabengebiete
(1) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Alternative für Deutschland im Landkreis Rhein-Neckar. Er pflegt die Kommunikation zu anderen Gliederungen der Partei und unterstützt diese bei ihren Aufgaben in der Bundes- und Landespolitik.
(2) Der Kreisverband Rhein-Neckar gliedert sich in vier Gemeindeverbände:
a) Der Gemeindeverband Bergstraße-Neckar umfasst die Städte und Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Heddesbach, Heddesheim, Heiligkreuzsteinach, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schönau, Schriesheim, Weinheim und Wilhelmsfeld.
b) Der Gemeindeverband Hardtwald umfasst die Städte und Gemeinden Angelbachtal, Dielheim, Leimen, Malsch, Mühlhausen, Nußloch, Rauenberg, Sandhausen, St. Leon-Rot, Walldorf und Wiesloch.
c) Der Gemeindeverband Kraichgau-Neckar umfasst die Städte und Gemeinden Bammental, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Helmstadt-Bargen, Lobbach, Mauer, Meckesheim, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Reichartshausen, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Wiesenbach und Zuzenhausen.
d) Der Gemeindeverband Kurpfalz umfasst die Städte und Gemeinden Altlußheim, Brühl, Eppelheim, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen und Schwetzingen.
(3) Die Gemeindeverbände gliedern sich in Ortsverbände. Diese Ortsverbände können mehrere Städte und Gemeinden umfassen. Sie benötigen zur Gründung die Zustimmung des Kreisverbandes. Diese großen Ortsverbände haben keine Finanzautonomie, können jedoch ein Budget seitens des Kreis- oder Gemeindeverbandes zur Verfügung gestellt bekommen, welches sie abrufen können.
(4) Gemeinde- und Ortsverbände haben Satzungs- und Personalautonomie.
(5) Die Gemeindeverbände führen im Auftrag des Kreisvorstands eine Kasse. Näheres regeln die Bestimmungen in der Finanzordnung des Kreisverbandes.
(6) Aufgabe der Gemeindeverbände ist die Organisation der politischen Tätigkeit der Alternative für Deutschland im Gebiet ihres Verbandes. Sie koordinieren die Arbeit der Orts- verbände in ihrem Gebiet und unterstützen diese bei ihrer Arbeit.
(7) Mitglied eines Gemeindeverbands ist jedes Mitglied der AfD, das seinen Hauptwohnsitz im Gebiet des Gemeindeverbands hat. Der Wechsel in einen anderen Gemeindever- band ist auf Antrag an den Vorstand des aufnehmenden Gemeindeverbands möglich, sofern dieser der Aufnahme zustimmt. Mitglieder, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Rhein-Neckar-Kreises haben, können den Gemeindeverband, dem sie angehören möchten einmalig frei wählen.
(8) Die Kommunalpolitik seiner Gemeinde ist Aufgabe des jeweiligen Ortsverbandes.
(9) Die Gründung, Aufspaltung oder Verschmelzung von Gemeinde- und Ortsverbänden bedarf der Zustimmung des Kreisvorstands.
(10) Die Neugründung oder Teilung eines Ortsverbandes setzt mindestens jeweils 5 Mitglieder mit Hauptwohnsitz in der Stadt oder Gemeinde voraus. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstands.
(11) Auf Antrag der oben genannten Mitglieder des zu gründenden Ortsverbandes hat der Vorstand des zuständigen Gemeindeverbandes innerhalb von einem Monat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gründung erfüllt sind. Wenn dies der Fall ist, hat er für eine Gründungsversammlung innerhalb von weiteren vier Wochen zu laden.
(12) Mitglieder der Vorstände höherer Gebietsgliederungen haben das Recht, an Mitgliederversammlungen nachgeordneter Gliederungen teilzunehmen. Sie haben Rederecht. Antrags- und Stimmrecht erfordern die ordentliche Mitgliedschaft in der Gliederung.
(13) Der Kreisverband führt ein Verzeichnis seiner jeweiligen Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind. Der Kreisverband stellt seinen Untergliederungen die Daten ihrer Mitglieder auf elektronischem Weg zur Verfügung.
§ 4 Kreismitgliederversammlung
A. Aufgaben und Befugnisse
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ der Willensbildung des Kreisverbandes. Sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.
(2) Insbesondere beschließt sie über die Satzung des Kreisverbandes, sie wählt den Kreisvorstand, nimmt dessen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über seine Entlastung.
B. Einberufung und Zusammensetzung
(1) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbands. Sie tritt innerhalb eines Kalenderjahres mindestens zweimal an einem geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes zusammen.
(2) Der Kreisvorstand kann aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch zusätzliche Kreismitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich bei der ladungsfähigen Anschrift des Kreisvorstandes mit Zustellungsnachweis zu verlangen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht nach und findet die Mitgliederversammlung nicht innerhalb von 49 Tagen nach Eingang des Verlangens statt, dann gehen seine Kompetenzen an einen von Landesvorstand zu bestellenden Notvorstand unmittelbar über. Aufgabe dieses Notvorstands ist die Führung der laufenden Geschäfte des Kreisverbandes, sowie die schnellstmögliche Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Kreisvorstands.
C. Ladungsformen und Fristen
(1) Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder. Es ist mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. Der Kreisvorstand kann sie in dringenden Fällen am 7. Tage absenden. Für die Einladung genügt grundsätzlich die Textform per Email oder Fax. Dies gilt nicht, wenn der Adressat gegenüber dem Kreisverband explizit in schriftlicher Form dem widersprochen hat. Die Einladung muss mindestens enthalten:
Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten. Vorläufige Anträge und Entwürfe des Kreisvorstandes müssen zusammen mit der Ladung versandt werden.
(2) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben, soweit das Mitglied dem nicht widersprochen hat, an die jeweils letzte bekannte E-Mail-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde. Ist bei einem zu Ladenden keine E-Mail-Adresse bekannt oder hat das Mitglied der elektronischen Einladung widersprochen, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form per Post oder Fax an ihn abgesandt wurde.
D. Eröffnung der Versammlung
(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet ein Sprecher des Kreisverbandes als vorläufiger Versammlungsleiter die Tagung der Kreismitgliederversammlung. Ist er verhindert, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Kreismitgliederversammlung die Tagung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.
(2) Der vorläufige Versammlungsleiter kann die Tagung der Kreismitgliederversammlung erst nach dem Zeitpunkt eröffnen, für den die Versammlung geladen war.
E. Versammlungsleitung
(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen seine Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten besteht. Bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. Nach der Wahl des Versammlungsleiters hat der vorläufige Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben.
F. Rede- und Stimmrecht
(1) Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Alle übrigen Teilnehmer verfügen über Rederecht bis auf Widerruf durch die Kreismitgliederversammlung.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung (GO) können nur von Mitgliedern des Kreisverbandes gestellt werden.
G. Protokoll
(1) Das Protokoll einer Kreismitgliederversammlung wird den Mitgliedern spätestens zwei Wochen nach Ende der Versammlung zugänglich gemacht. Jedes Protokoll bedarf der Genehmigung der nächsten Kreismitgliederversammlung unter Einschluss von mehrheit- lich beschlossenen Änderungswünschen.
H. Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen beim Kreisvorstand 10 Tage vor Zusammentritt der Versammlung eingereicht und den Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich gemacht werden. Die Abstimmung darüber ist nur zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben gemäß Bundeswahlordnung unberücksichtigt.
§ 5 Kreisvorstand
A. Aufgaben des Kreisvorstands
(1) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit. Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Gebiet des Landkreises Rhein-Neckar.
(2) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbands auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Bundes- und des Landesvorstandes durch.
(4) Der Kreisvorstand koordiniert die Arbeit der Gemeindeverbände.
(5) Der Kreisvorstand ist für die Berufung und Beauftragung eventueller Arbeitskreise des Kreisverbandes zuständig.
(6) Der Kreisvorstand beschließt den jährlichen Haushalt des Kreisverbandes.
(7) Der Kreisvorstand nimmt seine Aufgaben im Sinne der Kollegialität wahr. Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind einander grundsätzlich gleichberechtigt, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(8) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Der Kreisvorstand versammelt sich im Regelfall monatlich. Beschlüsse gelten mit einfacher Mehrheit und wenn mindestens 60% der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvor- stands anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
(10) Der Kreisverband wird im Außenverhältnis durch die Kreissprecher juristisch vertreten.
(11) Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen dürfen nur auf Grundlage und im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses eingegangen werden. Der Beschluss muss die im Einzelfall einzugehende Verpflichtung nach Zweck und Betrag bezeichnen oder ein Rahmenbudget für hinreichend bestimmte Zwecke vorsehen. Ggf. bestehende Rahmenvorgaben der Mitglie- derversammlung sind einzuhalten.
(12) Ausnahmen zu (11) regelt die Finanzordnung des Kreisverbandes.
B. Wahl und Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus:
Die Anzahl bestimmt die Kreismitgliederversammlung vor der Wahl.
(2) Struktur und Mitglieder des Vorstands werden für 2 Jahre gewählt. Vorschlagsberechtigt sind fünf stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Die Neuwahl hat unverzüglich zu erfolgen.
(3) Durch ein Ausscheiden des oder der Sprecher oder des Schatzmeisters wird die Beschlussfähigkeit des Vorstands nicht berührt. Verfügt der Vorstand durch ein solches Aus- scheiden über keinen Sprecher oder keinen Schatzmeister mehr, so bestimmt der Vorstand eines seiner Mitglieder zum kommissarischen Sprecher bzw. Schatzmeister und beruft unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Nachwahl der vakanten Posten ein. Die Amtszeit der nachgewählten Mitglieder endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes nach § 5 B(2).
(4) Sinkt die Zahl der Mitglieder des Vorstands durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern unter 3 oder unter die Hälfte der ursprünglich gewählten Anzahl, haben die verbliebenen Mitglieder des Vorstands unverzüglich eine Mitgliederversammlung für Vorstandsneuwahlen einzuberufen. Aufgabe des Vorstands ist bis zu dieser Mitgliederversammlung ausschließlich die Führung der laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
C. Transparenz der Vorstandsarbeit
(1) Der Kreisvorstand als ausführendes Organ ist grundsätzlich verpflichtet, jedem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich vollumfänglich über die Tätigkeit des Kreisvorstands zu informieren.
(2) Die Kreisvorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Zu diesem Zweck sind die Sitzungstermine den Mitgliedern rechtzeitig bekannt zu geben. Der Kreisvorstand kann mit 2/3-Mehrheit die nichtöffentliche Behandlung von einzelnen Tagesordnungspunkten oder auch einer ganzen Vorstandssitzung beschließen. Die Nichtöffentlichkeit ist zu begründen.
(3) Die Protokolle der Kreisvorstandssitzungen sind den Mitgliedern des Kreisverbandes zugänglich zu machen.
§ 6 Rechnungsprüfer und Rechenschaftsberichte
(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt mit der Neuwahl eines Kreisvorstandes ein- hergehend zwei Rechnungsprüfer zur Kontrolle der Finanzen und Buchführung des Kreis- vorstands.
(2) Bei Ausscheiden eines Rechnungsprüfers erfolgt eine Neuwahl bei der jeweils folgenden Kreismitgliederversammlung.
(3) Die Rechnungsprüfer führen zu den jeweiligen Jahreshauptversammlungen für das Vorjahr und zum Ende der Amtszeit des Kreisvorstandes eine Rechnungsprüfung durch. Sie prüfen die ordnungsgemäße Mittelverwendung, Verbuchung der Ein- und Ausgaben auf ihre Richtigkeit und erstatten der Kreismitgliederversammlung Bericht.
(4) Die Jahreshauptversammlung des Kreisverbandes findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Dort erstattet der Kreisvorstand der Mitgliederversammlung jeweils Bericht über seine gesamte Tätigkeit des Vorjahres.
(5) Zum Ende seiner Amtszeit erstattet der Kreisvorstand der Mitgliederversammlung Bericht über seine gesamte Tätigkeit seit Amtsantritt.
§ 7 Wahlen zu Parteiämtern
(1) Alle Wahlen zu Parteiämtern, welche die Mitgliederversammlung überdauern, erfolgen nach demokratischen Grundsätzen. Bei der Wahl der Rechnungsprüfer jedoch kann von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Im ersten Wahlgang ist zur Wahl eine absolute Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. In einem evtl. notwendig werdenden zweiten Wahlgang reicht die relative Mehrheit (mehr Stimmen als jeder Mitbewerber) zur Wahl aus. Bei in sich gleichartigen Parteiämtern sind Sammelwahlen zulässig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Für Neumitglieder gilt eine Ämtersperre für den Kreisvorstand von einem Jahr, beginnend mit dem Aufnahmedatum in die Partei. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit Ausnahmen zulassen. Dies soll nur erfolgen, wenn das Neumitglied plausibel darlegt, dass es seit mindestens einem Jahr aktiv am Parteigeschehen teilgenommen hat.
(4) Mitglieder anderer Kreisverbände können nicht für Vorstandsämter kandidieren.
§ 8 Bundes- und Landesdelegierte
(1) Bundesdelegierte werden nach den Vorgaben der Bundeswahlordnung der AfD gewählt. Die Dauer ihrer Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Delegierten bleiben bis zur Wahl neuer Delegierter im Amt.
(2) Als Bundesdelegierte können auch Abwesende gewählt werden, wenn sie vor der Wahl gegenüber der Mitgliederversammlung, schriftlich und eigenhändig gezeichnet, ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben.
(3) Bei einem Kreisverbandswechsel verliert ein Bundesdelegierter sein Amt.
(4) Ein Bundesdelegierter verliert ebenso sein Amt, wenn er an einem Bundesparteitag nicht teilnimmt und den Kreisvorstand nicht unverzüglich über seine Nichtteilnahme informiert (Ausnahmen höhere Gewalt).
(5) Der Kreisvorstand ist gehalten, die (Bundes-) Ersatzdelegierten des Kreisverbandes frühzeitig als Gäste zu Bundesparteitagen anzumelden.
(6) Der Kreisvorstand ist gehalten, jeweils zeitnah vor und nach einem Bundesparteitag die Mitglieder zu einem Mitgliedertreffen einzuladen, auf welchem die Mitglieder die Inhalte des Bundesparteitages mit den Delegierten vor-, bzw. nachbesprechen können. Die Treffen finden nur dann statt, wenn sich mindestens 5% der Mitglieder des Kreisverbands dazu beim Kreisvorstand anmelden. Von den Delegierten wird erwartet, dass sie an diesen Treffen teilnehmen, ebenso wie von denjenigen Ersatzdelegierten, welche anstelle von Delegierten an dem Bundesparteitag teilnehmen werden.
(7) Landesdelegierte werden in den Gemeindeverbänden gewählt. Die Anzahl der Delegierten pro Gemeindeverband errechnet sich nach demselben Verfahren, nach dem auch das Land die Anzahl der Delegierten pro Kreis errechnet.
(8) Der Kreisvorstand ermittelt nach (7) die Anzahl der Delegierten pro Gemeindeverband.
(9) Sollten bei der Berechnung der Anzahl Delegierter pro Gemeindeverband nicht alle dem Kreisverband zustehenden Delegierten verteilt werden können, dann wird diese noch verbleiben Anzahl Delegierter auf die Gemeindeverbände absteigend in der Reihenfolge der Anzahl ihrer Mitglieder verteilt.
(10) Die Abschnitte §8 (1) bis (6) gelten entsprechend auch für Landesdelegierte.
§ 9 Kandidatenaufstellungen für Wahlen
(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Alternative für Deutschland für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.
(2) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl nach den gesetzlichen Regelungen.
(3) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Alternative für Deutschland, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, auch wählen dürften. In der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden. Im Übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Kreismitgliederversammlung sowie die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
(4) Für Aufstellungsversammlungen für Gemeinderatswahlen sind die Gemeindeverbände zuständig.
(5) Für Aufstellungsversammlungen für Kreistags-, Landtags- und Bundestagswahlen ist der Kreisverband, ggf. der Landesverband zuständig.
(6) In Aufstellungsversammlungen können die Mitglieder der Versammlungsleitung nicht als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.
§ 10 Finanzordnung
(1) Der Kreisverband gibt sich eine Finanzordnung. Es gilt die jeweils letzte, von einer Mitgliederversammlung beschlossene Version.
§ 11 Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes Rhein-Neckar oder seine Verschmelzung mit anderen Gliederungen kann nur durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung stattfindet und mit einer Zustimmungsquote von 2/3, bei einer Beteiligung von mindestens 10% seiner Mitglieder, angenommen wird.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes- und des Bundesverbands; sie sind entsprechend anzuwenden, solange eine Urabstimmungs- ordnung noch nicht beschlossen wurde.
§ 12 Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch die Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes Rhein-Neckar in Kraft. Zugleich tritt die vorher gültige Satzung des Kreisverbandes außer Kraft.
§ 13 Salvatorische Klausel
(1) Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in diese aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden.
(2) Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die AfD-Mitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt hätten, sofern sie bei Beschluss dieser Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
(3) Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einer in der Satzung bestimmten Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann eine dem Gewollten möglichst nahekommende, rechtlich zulässige Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung in Mauer am 28.04.2018, geändert auf der Mitgliederversammlung in Eppelheim am 23.03.2019.
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